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Wohnung (Miete)

Hier gelten dieselben Ausführungen wie bei Eigentum.

Keiner der Ehegatten darf den anderen bei Trennung „rauswerfen“. Da es sich um die Ehewohnung handelt, hat jeder Ehegatte das Recht, in der Immobilie zu bleiben

Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist.

Grund hierfür ist, dass die Ehewohnung auch nach Trennung bis zum Ablauf des Scheidungsjahres die Ehewohnung bleibt.

Letztendlich muss oder sollte derjenige ausziehen, der die Trennung wünscht.

Ist derjenige, der die Trennung wünscht auf die Wohnung angewiesen, z.B. weil der die gemeinsamen Kinder betreut und ist ein getrennt wohnen in einer Wohnung nicht möglich, kann dieser den anderen Ehegatten auffordern, auszuziehen. Tut dieser das nicht gibt es die Möglichkeit, die Zuweisung der Ehewohnung zu beantragen. Hierfür bedarf es jedoch besonderer Voraussetzungen, siehe  Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung

Grundsätzlich muss derjenige, der im Mietvertrag steht, die Miete bezahlen.

Die Mietzahlung ist daher davon abhängig, wer den Mietvertrag unterschrieben hat.


Beide haben den Mietvertrag unterschrieben

Wenn beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass der Vermieter von jedem Ehepartner die volle Miete verlangen kann – unabhängig davon, wer in der Wohnung wohnt, allerdings nur einmal in der geschuldeten Höhe.

Wenn nun ein Ehegatte, insbesondere der, der ausgezogen ist, die volle Miete bezahlt, kann er intern vom anderen Ehegatten den hälftigen Ausgleich verlangen, es sei denn die Mietzahlung wurde bereits im Rahmen des Unterhaltes berücksichtigt.

Hier muss genau geprüft werden, welche Ansprüche geltend gemacht werden und wo die Mietzahlung berücksichtigt wird.


Nur einer hat den Mietvertrag unterschrieben

Hier schuldet nur der Ehepartner die Miete, welcher den Vertrag unterschrieben hat, unabhängig davon, wer in der Wohnung wohnen bleibt.

Allerdings kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich bis zur Höhe der vollen Miete zu bezahlen.

Wichtig

Wer in der Wohnung bleibt, muss in der Regel auch die Miete (allein oder anteilig) zahlen, es sei denn, es wird Unterhalt oder ein Ausgleich vereinbart.

Achtung

Ein Ehegatte hat nach Trennung das Recht vorläufig in der Ehewohnung zu bleiben, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls oder zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, auch wenn der andere Ehegatte Alleinmieter ist.

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Entscheidend hierfür ist, wer im Mietvertrag steht und wer in der Wohnung bleibt.

Sind beide Mietvertragspartei gilt:

  • Der Mietvertrag besteht weiter mit beiden Ehegatten, auch wenn einer auszieht
  • Der ausgezogene Ehegatte bleibt grundsätzlich mitverantwortlich für die Mietzahlungen
  • der Mietvertrag kann nur von beiden Parteien gemeinsam gekündigt werden. Eine einseitige Kündigung durch nur einen Ehegatten ist nicht möglich.
  • Der Mietvertrag kann mit Zustimmung des Vermieters auf den anderen Ehegatten umgeschrieben werden.
  • Der andere Ehegatte muss spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres, auf jeden Fall aber mit Einreichung der Scheidung der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages zustimmen

Ist ein Ehegatte Alleinmieter gilt:

  • Dieser kann die Mietwohnung alleine kündigen. Er braucht nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten
  • Nach Kündigung muss auch der andere Ehegatte ausziehen, es sei denn die Wohnung wurde ihm als Ehewohnung vom Gericht zugewiesen, siehe Antrag auf Zuweisung Ehewohnung. Vermieter sind hier an die Entscheidung des Gerichts gebunden

Zusammenfassung

Situation Optionen
Beide stehen im Mietvertrag, einer zieht aus
  • Einvernehmliche Kündigung
  • Vertragsübernahme durch den Bleibenden (mit Vermieter)
Nur ein Ehegatte steht im Mietvertrag, dieser zieht aus
  • Neuer Mietvertrag mit dem verbleibenden Ehegatten (sofern Vermieter zustimmt)
  • andernfalls muss die Wohnung nach Kündigung geräumt werden
Unklare Regelung oder Streit Gerichtliche Entscheidung, vor allem bei gemeinsamen Kindern
Wichtig
  • Bei einer Kündigung sind immer die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten
  • Wenn beide Mietvertragspartei sind, ist eine einseitige Kündigung nicht möglich
  • Der Vermieter muss einem Mietvertragsparteiwechsel nicht zustimmen

Dies ist davon abhängig, wer im Mietvertrag steht.

Stehen beide im Mietvertrag, gehört die Kaution den Mietern gemeinsam und darf vom Vermieter auch nur an beide gemeinsam ausgezahlt werden.

Zieht ein Ehepartner aus und bleibt der Mietvertrag mit dem anderen Ehepartner bestehen, bleibt die Kaution gebunden, bis der Mietvertrag endet,

Wenn nur ein Ehegatte im Mietvertrag steht, dann gehört die Kaution ausschließlich dem Ehegatten, der den Mietvertrag unterschrieben hat – unabhängig davon, wer sie gezahlt hat. Der andere Ehegatte hat keinen direkten Anspruch auf die Kaution gegenüber dem Vermieter.

Etwas anderes gilt, wenn der andere Ehegatte die Kaution gezahlt hat. Dann kann er vom anderen die Erstattung fordern – sofern er die alleinige Zahlung nachweisen kann.