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Steuern

Die Steuerklasse muss zum 01. Januar des Jahres erfolgen, das auf die Trennung folgt, da die Steuerklasse allein davon abhängt, ob die Eheleute dauernd getrennt leben.

Im Steuerrecht gelten Eheleuten als „dauernd getrennt lebend“, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und die Trennung nicht nur vorübergehend ist. Dies ist der Fall, wenn die gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die das Wesen der Ehe ausmacht, auf Dauer nicht mehr besteht.

Die dauerhafte Trennung von Eheleuten führt daher zur Pflicht, die Steuerklassen zum Jahreswechsel zu ändern. Es kommt nicht darauf an, wann und ob es zur Scheidung kommt.

Auch kommt es nicht darauf an, wie lange die Eheleute schon getrennt leben. Die Pflicht zum Steuerklassenwechsel gilt, egal ob man sich bereits im Januar des Jahres oder erst im Dezember des laufenden Jahres getrennt hat.
Ein Steuerklassenwechsel erst nach der Scheidung kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen und kann sich darüber hinaus nachteilig auf den Versorgungsausgleich auswirken.

Hat nur ein Ehegatte während der Ehe Steuern bezahlt, steht diesem auch die Steuererstattung in voller Höhe zu.

Haben beide Ehegatten Steuern bezahlt, so wird familienrechtlich die Steuererstattung für die Zeit vor der Trennung hälftig aufgeteilt oder anteilig am Einkommen verteilt Grund hierfür ist, dass die Ehegatten bis zur Trennung in aller Regel gemeinsam gewirtschaftet und gelebt haben und gemeinsam zum Familieneinkommen beigetragen haben

Für die Zeit nach der Trennung wird die Steuerlast für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und die Steuererstattung sodann anteilig aufgeteilt. Hierfür kann beim Finanzamt ein Aufteilungsbescheid beantragt werden.

Nein!

Es lohnt sich daher mit einer einvernehmliche online Scheidung Kosten zu sparen.

Bei Ehegattenunterhalt

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Man kann jedoch nur das eine oder das andere. Was günstiger ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


Absetzung als Sonderausgaben

Wer an den getrennt lebenden Ehegatten Ehegattenunterhalt bezahlt, kann diesen im Rahmen des begrenzten Realsplittings bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € jährlich zzgl. etwaig gezahlter Krankenversicherungsbeiträge von der Steuer als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Achtung

Der Ehegatte muss der Anwendung des begrenzten Realsplittings zustimmen. Üblicherweise erfolgt dies durch die Unterzeichnung der Anlage U.

Achtung

Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass der Unterhaltsverpflichtete zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting auffordert und zugleich erklärt, dass er den Unterhaltsempfänger von sämtlichen finanziellen Nachteilen freistellt, welche sich aus der Inanspruchnahme des Realsplittings ergeben. Dies sind in aller Regel eine höhere Steuerlast durch die Versteuerung des erhaltenen Unterhaltes als Einkommen und ggf. Steuerberatungskosten.

Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und der Nachteilsausgleich können gerichtlich eingeklagt werden

Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hat folgende Konsequenzen:

  • Der Unterhalt erhaltende Ehegatte ist verpflichtet, die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu versteuern.
  • Der Unterhalt bezahlenden Ehegatten kann den bezahlten Ehegattenunterhalt bis zu Höchstgrenze des § 10 Abs.1a, Satz1, Nr. 1 EstG als Sonderausgabe steuerlich absetzen.
  • Durch die Inanspruchnahme des Realsplitting verringert sich in aller Regel die Steuerlast des Unterhaltsverpflichteten, was sein netto einkommen erhöht, was sich auf die Unterhaltsberechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt auswirken kann.
    • Durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings können sich auf Seiten des Unterhaltsempfängers zahlreiche Nachteile ergeben:
      Höhere Steuerlast
    • Steuerberatungskosten
    • Kürzung öffentlicher Leistungen
    • Höhere Renten oder Krankenversicherungsbeiträge


Absetzung als außergewöhnliche Belastungen

Ehegattenunterhalt kann auch als außergewöhnliche Belastung bis zu 12.096 € (Stand 01.01.2025) jährlich zzgl. für den Unterhaltsberechtigten gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

Vorteil

Ehegatte muss nicht zustimmen

Achtung

Im Jahr der Trennung ist häufig die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger.


Bei Kindesunterhalt

Die Zahlung von Kindesunterhalt ist bis auf sehr seltene Ausnahmen, die in der Praxis kaum vorkommen, nicht steuerlich absetzbar.

Bei einer Zusammenveranlagung gibt ein Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung ab und wird damit steuerlich, wie eine Person behandelt.

Die Ehegatten können nach Trennung wählen, ob sie getrennt oder weiterhin gemeinsam veranlagt werden. Die gemeinsame Veranlagung führt in aller Regel dazu, dass die Ehegatten zusammengerechnet weniger Steuer bezahlen müssen als bei getrennter Veranlagung.

Achtung

Die gemeinsame Veranlagung ist nur für die Zeit der Ehe und das Jahr der Trennung möglich. Um eine Zusammenveranlagung wählen zu können, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, und zwar mindestens einen tag im Jahr:

  • Rechtsgültige Ehe
  • Beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • Ehepartner dürfen nicht dauern getrennt leben

Die gemeinsame Veranlagung kann folglich nur für das Jahr der Trennung gewählt werden. Im Folgejahr muss ein Steuerklassenwechsel, siehe Wann muss die Steuerklasse geändert werden? erfolgen und die getrennte Veranlagung gewählt werden.

Der andere Ehegatte muss der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nur dann zustimmen, wenn der andere Ehegatte zusichert, die sich eventuell daraus ergebende steuerlichen Nachteile zu ersetzen.

Stimmt ein Ehegatte der gemeinsamen Veranlagung trotz Zusicherung, dass Nachteile erstattet werden, nicht zu, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Jeder Ehegatte ist berechtigt, trotz gemeinsamer Veranlagung eine sogenannte Aufteilung der Steuerschuld zu beantragen. Aus dem Aufteilungsbescheid ergibt sich dann, welcher Ehegatte wieviel von der gemeinsamen Steuer zahlen muss. Dies ist beim Finanzamt kostenfrei.