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Voraussetzungen
Für die Zahlung von Kindesunterhalt müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt der Eltern
- Das Kind ist unterhaltsberechtigt
- Der zur Zahlung verpflichtete Elternteil ist leistungsfähig
- Es erfolgte eine Aufforderung zu Zahlung von Unterhalt.
Üblicherweise verbleiben minderjährige Kinder nach Trennung und auch Scheidung im Haushalt eins Elternteils, der die Kinder betreut. Sie leben daher nicht mehr im gemeinsamen Haushalt der Eltern.
Ausnahme: Wechselmodell
Die Pflicht zur Unterhaltszahlung besteht, solange Kinder sich selbst nicht finanzieren können. Dies ist bei minderjährigen Kindern fast immer der Fall, es sei denn, sie befinden sich in Berufsausbildung und erzielen nicht unwesentliches eigenes Einkommen.
Auch volljährige Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Unterhalt.
Ein Kind ist demnach unterhaltsberechtigt, wenn es
- Minderjährig ist
- Kein oder kein ausreichendes eigenes Einkommen hat
- Volljährig und in Ausbildung ist und nicht über ausreichend eigenes Einkommen verfügt
Achtung
In der Regel haben Kinder nur Anspruch auf Unterhalt für eine Ausbildung und/oder wenn sie sich ernsthaft um eine Ausbildung bemühen.
Zudem muss der zur Zahlung Verpflichtete leistungsfähig sein. Die bedeutet, er muss über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen. Hierfür geltend die Selbstbehaltsgrenzen der Düsseldorfer Tabelle.
Achtung
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Mindestkindesunterhalt, also Unterhalt in Höhe von 100 % der Düsseldorfer Tabelle immer geschuldet ist. Im Bedarfsfall muss der Unterhaltsverpflichtete alles tun, um die Zahlung von Mindestkindesunterhalt sicherzustellen. So kann auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit geschuldet sein. Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt entfallen kann. Die Rechtsprechung hierzu ist vielfältig und zum Teil auch kompliziert.
Sie brauchen Hilfe? Wir helfen gerne.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht erst dann, wenn der Verpflichtete zur Zahlung von Kindesunterhalt (am besten schriftlich) aufgefordert wurde.
Achtung
Ausreichend ist auch eine Aufforderung, über das Einkommen Auskunft zu erteilen, siehe > Auskunftspflicht
Zusammenfassung:
VORAUSSETZUNG | ERKLÄRUNG |
---|---|
Unterhaltsberechtigung | Kind ist minderjährig oder volljährig in Ausbildung |
Leistungsfähigkeit des Elternteils | Einkommen reicht über den Selbstbehalt hinaus |
Keine Haushaltsgemeinschaft | Kind lebt beim anderen Elternteil oder allein |
Geltendmachung | Muss eingefordert werden (bei Volljährigen durch das Kind selbst) |
Wer muss Kindesunterhalt bezahlen?
KIND LEBT BEI … | WER ZAHLT UNTERHALT? | IN WELCHER FORM? |
einem Elternteil | der andere Elternteil | Barunterhalt (Geldzahlung) |
beiden (Wechselmodell) | beide Eltern anteilig | Nach Einkommen |
bei keinem Elterntei | beide Eltern anteilig | Nach Einkommen |
Höhe
Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese stellt eine Richtlinie dar und wird in regelmäßigen Abständen (1-2 Jahre) angepasst.
Stufe: | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: |
0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre | Bedarfskontroll- Betrag: |
1. | bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 1.200 / 1.450 |
2. | 2.101 – 2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 1.750 |
3. | 2.501 – 2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 1.850 |
4. | 2.901 – 3.300 | 555 | 638 | 747 | 797 | 1.950 |
5. | 3.301 – 3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 2.050 |
6. | 3.701 – 4.100 | 617 | 710 | 831 | 888 | 2.150 |
7. | 4.101 – 4.500 | 656 | 754 | 883 | 943 | 2.250 |
8. | 4.501 – 4.900 | 695 | 798 | 935 | 998 | 2.350 |
9. | 4.901 – 5.300 | 733 | 843 | 987 | 1.054 | 2.450 |
10. | 5.301 – 5.700 | 772 | 887 | 1.039 | 1.109 | 2.550 |
11. | 5.701 – 6.400 | 810 | 931 | 1.091 | 1.165 | 2.850 |
12. | 6.401 – 7.200 | 849 | 976 | 1.143 | 1.220 | 3.250 |
13. | 7.201 – 8.200 | 887 | 1.020 | 1.195 | 1.276 | 3.750 |
14. | 8.201 – 9.700 | 926 | 1.064 | 1.247 | 1.331 | 4.350 |
15. | 9.701 – 11.200 | 964 | 1.108 | 1.299 | 1.386 | 5.050 |
Hier geht es zur vollständigen Tabelle mit allen offiziellen Anmerkungen:
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 zum Download
Achtung
Der Unterhaltsverpflichtet muss selbst ein Auge auf die Anpassungen haben. Eine förmliche Mitteilung hierüber erfolgt nicht.
Im Wesentlichen sind bei der Bemessung des Kindesunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
- Alter des Kindes
- Selbstbehalt
- Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Achtung
Das Kindergeld, welches in aller Regel der betreuende Elternteil erhält, wird zur Hälfte vom sich ergebenden Tabellenbetrag abgezogen.
Grundlage für die Unterhaltsverpflichtung ist vereinfacht dargestellt m etwaige das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Verpflichteten reduziert um etwaige Verbindlichkeiten.
Das Einkommen wird dann den sogenannten Einkommensgruppen zugeordnet. Je nach Zuordnung und Alter des Kindes ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle der Zahlbetrag. Es kann eine Höher- oder Herabstufung stattfinden, je nach Anzahl der Unterhaltsverpflichteten
Achtung
Lebenshaltungskosten, Miete, Handykosten, Strom und Nebenkosten, sind keine abzugsfähigen Verbindlichkeiten, sondern gelten mit dem Selbstbehalt als abgegolten.
Besonderheiten:
- Kindergeld wird zur Hälfte abgezogen
- Beim Wechselmodell haften beide Eltern anteilig für den Kindesunterhalt, je nach Einkommen
- Eine Ausbildungsvergütung des Kindes wird in der Regel anteilig angerechnet
Auskunft
Da die Berechnung wesentlich vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängt, steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch über das Einkommen des Verpflichteten zu.
Der zur Auskunft Verpflichtete hat dafür eine übersichtliche Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und aussagekräftige Belege beizufügen. Dieser ist dabei nicht berechtigt bestimmte Teile zu schwärzen oder die Auskunft zu verweigern.
Die schriftliche Aufforderung Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, muss einige Anforderungen erfüllen und sollte daher von einer Fachkraft verfasst werden.
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Sollten Bedenken bestehen, dass die Auskunft vollständig und richtig ist, kann verlangt werden, dass der Verpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichert.
Erteilt der Auskunftsverpflichtete die angeforderte Auskunft nicht, kann Klage auf Auskunftserteilung, kombiniert mit einem Antrag auf Zahlung von Unterhalt bei Gericht eingereicht werden.
Geltendmachung
Bei minderjährigen Kindern muss der Elternteil den Kindesunterhalt geltend machen, bei dem das Kind lebt und der das Kind betreut.
Volljährige Kinder müssen Ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.
Unterhalt gibt es nur ab nachweislicher Aufforderung zur Zahlung bzw. ab Aufforderung zur Auskunftserteilung über das Einkommen zur Berechnung des Unterhaltes