Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Diese beruhen auf dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert und berechnen sich nach der Gerichtskostenverordnung und der Gebührentabelle der Anwälte.
Derjenige der Scheidungsantrag stellt, muss die Gerichtskosten bevorschussen. Da die Gerichtskosten jedoch hälftig von beiden Parteien zu tragen sind, erfolgt ein hälftiger Ausgleich bei Abschluss des Scheidungsverfahren.
Das Gericht setzt die Gerichtskosten nach dem vorläufigen Verfahrenswert fest. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- 3-monatiges gemeinsames Einkommen beider Parteien
- 10 % hieraus für jedes Rentenanwartschaftsrecht
- 5 % aus dem gemeinsamen Vermögen (auch Immobilienvermögen)
- abzüglich Freibetrag Vermögen
- ggf. abzüglich Freibetrag für gemeinsame minderjährige Kinder
Beispiel
Nettoeinkommen Ehefrau 2.500,00 €,
Nettoeinkommen Ehemann 3.500,00 €
Verfahrenswert Ehescheidung: 2.500 € + 3.500 € = 6.000 € x 3 = 18.000 €
Die Ehegatten verfügen über eine Immobilie im Wert von 210.000,00 €, die mit 50.000,00 € belastet ist. Es wird hier zunächst ein Vermögenswert von 160.000 € angesetzt. Anschließend wird hiervon der Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000 € pro Person abgezogen. Es verbleibt damit ein anzusetzender Vermögensbetrag von 100.000 €. Hiervon werden 5 % in die Berechnung des Verfahrenswertes einbezogen, d. h. 5.000 €.
Verfahrenswert Vermögen: 5000 €
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird zum einen vom dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten und zum anderen von der Anzahl der Anrechte auf Altersversorgung bestimmt. Für jedes Anrecht werden 10 % aus dem zusammengerechneten dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Parteien berechnet. Mindestens beträgt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich jedoch 1.000 Euro. Das gilt auch bei einem Ausschluss durch einen notariellen Vertrag
Ehefrau hat 2 Anrechte auf Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung und private Altersversorgung)
Ehemann 3 Anrechte auf Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Altersversorgung)
Die Ehegatten haben damit insgesamt 5 Anrechte
Verfahrenswert Versorgungsausgleich:
18.000 € (dreifaches gemeinsames monatliches Nettoeinkommen) x 10 % x 5 (Anrechte) = 9.000 €
Verfahrenswert Scheidung gesamt
Ehescheidung |
18.000 € |
Vermögen |
5000 |
Versorgungsausgleich |
9.000 € |
Summe |
32.000 € |
Das Gericht legt den endgültigen Verfahrenswert erst bei Ausspruch der Scheidung fest, da hier beide Parteien auch zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angehört werden.
Der endgültige Verfahrenswert kann daher gegenüber dem vorläufig vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert bei Verfahrensbeginn abweichen. Danach können sich die vorläufig gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten erhöhen, aber auch verringern
Achtung:
Der Verfahrenswert ist nicht das, was Sie bezahlen müssen. Er dient lediglich zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten