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Häufig gestellte Fragen

Nein !

Das Gericht prüft, ob die Ehe tatsächlich im Sinne des Gesetzes gescheitert ist. Gescheitert ist eine Ehe, wenn Sie länger als 1 Jahr getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung möchten.

Wenn der andere Ehepartner nicht geschieden werden möchte, prüft das Gericht, ob dennoch eine gescheiterte Ehe vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Ehegatte einen neuen Partner hat, mit einem neuen Partner zusammenlebt oder von einem neuen Partner ein Kind erwartet.

Sollte ein Scheitern durch das Gericht nicht festgestellt werden können, ist eine Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehe-gatten nach einer Trennungszeit von 3 Jahren möglich.

Ja!

Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, benötigt in Deutschland einen Rechtsanwalt.

Der andere Ehepartner benötigt nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Dieser kann ohne eigenen Anwalt der Scheidung zustimmen. Es steht ihm selbstverständlich frei, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Haben Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den Kindern wohnt.

Gibt es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemein-samen Aufenthalt, sprich Wohnort hatten.

Gibt es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder und keiner der Ehegatten wohnt noch am letzten gemeinsamen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte wohnt, der den Antrag stellt.

Ist keiner der Ehegatten mehr in Deutschland wohnhaft, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Parteien mehr als 1 Jahr getrennt leben. Getrennt leben Sie dann, wenn Sie von Ihrem Ehe-partner räumlich, wirtschaftlich und emotional getrennt sind, die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“.

In der Regel erfolgt eine Trennung durch Auszug eines der Ehe-partner aus der Ehewohnung (der letzten gemeinsamen Wohnung).

Es ist jedoch auch eine Trennung innerhäuslich möglich, soweit sich die Parteien einig sind oder aber eine strikte wirtschaftliche und räumliche Trennung nachweisen können. Es dürfen jedoch keine ehelichen Beziehungen (sexueller Kontakt, gemeinsames Wirt-schaften, häusliche Versorgungsleistungen für den anderen) mehr bestehen.

Grundsätzlich können die Ehepartner das Trennungsdatum ein-vernehmlich angeben. Das Gericht überprüft diese Angaben in der Regel nicht, wenn von den Parteien übereinstimmend das gleiche Datum angegeben wird.

Das Trennungsjahr dient dazu, zu prüfen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und man die Scheidung wirklich will.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Trennungsjahr nicht abge-wartet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Gründe für eine unzumutbare Härte können sein:

  • Häusliche Gewalt
  • Kindesmissbrauch
  • Drogen/Alkoholmissbrauch
  • Kindeswohlgefährdung

Jedoch nicht:

  • Untreue
  • Verweigerung der Zahlung von Kindesunterhalt
  • Weigerung aus der Ehewohnung auszuziehen

Diese unzumutbare Härte muss von demjenigen, der den Scheidungsantrag stellt und vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden möchte, bewiesen werden.

Ja!

Voraussetzung ist jedoch eine räumliche, wirtschaftliche und sexuelle Entflechtung.

>> Was bedeutet Trennung

Grundsätzlich müssen Sie sich nach einer Trennung nicht scheiden lassen.

Allerdings sollten für diesen Fall nachfolgende Punkte beachtet werden:

  • Möglicherweise lange Zahlung von Trennungsunterhalt
  • Wechsel der Steuerklassen
  • Gesetzliches Erbrecht bleibt trotz Trennung bestehen
  • Erhebliche Auswirkungen auf den Versorgungausgleich
  • Bei der Geburt gilt ein Kind als Kind des Ehepartners, solange die Ehe nicht geschieden ist.

Bei der Frage, ob Scheidung oder nicht, sind also eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen.

Sie brauchen Hilfe? Wir helfen gerne!

Nach Einreichung des Scheidungsantrages muss mit einer Bearbeitungszeit von 3-6 Monaten gerechnet werden, es sei denn ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen. Dann kann eine einvernehmliche Scheidung innerhalb weniger Wochen erfolgen.

Abhängig ist die Dauer des Scheidungsverfahren in der Regel von

  • Der Bearbeitungszeit des Gerichts
  • Den Reaktionszeiten der Gegenseite
  • Die Dauer der Einholung der Auskünfte für die Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich
  • gerichtliche Geltendmachung von anderen familienrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. Unterhalt und Zugewinn

Soweit ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden?  beschleunigt dies eine einvernehmliche Scheidung enorm.

Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Diese beruhen auf dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert und berechnen sich nach der Gerichtskostenverordnung und der Gebührentabelle der Anwälte.

Derjenige der Scheidungsantrag stellt, muss die Gerichtskosten bevorschussen. Da die Gerichtskosten jedoch hälftig von beiden Parteien zu tragen sind, erfolgt ein hälftiger Ausgleich bei Abschluss des Scheidungsverfahren.

Das Gericht setzt die Gerichtskosten nach dem vorläufigen Verfahrenswert fest. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

  • 3-monatiges gemeinsames Einkommen beider Parteien
  • 10 % hieraus für jedes Rentenanwartschaftsrecht
  • 5 % aus dem gemeinsamen Vermögen (auch Immobilienvermögen)
  • abzüglich Freibetrag Vermögen
  • ggf. abzüglich Freibetrag für gemeinsame minderjährige Kinder

Beispiel

Nettoeinkommen Ehefrau 2.500,00 €,

Nettoeinkommen Ehemann 3.500,00 €

Verfahrenswert Ehescheidung: 2.500 € + 3.500 € = 6.000 € x 3 = 18.000 €

Die Ehe­gat­ten verfügen über ei­ne Im­mo­bi­lie im Wert von 210.000,00 €, die mit 50.000,00 € be­las­tet ist. Es wird hier zunächst ein Vermögenswert von 160.000 € angesetzt. Anschließend wird hiervon der Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000 € pro Person abgezogen. Es verbleibt damit ein anzusetzender Vermögensbetrag von 100.000 €. Hier­von wer­den 5 % in die Be­rech­nung des Ver­fah­rens­wer­tes ein­be­zo­gen, d. h. 5.000 €.

Verfahrenswert Vermögen: 5000 €

Der Ver­fah­rens­wert für den Ver­sor­gungs­aus­gleich wird zum ei­nen vom drei­fa­chen mo­nat­lichen Net­to­ein­kom­men der Ehe­gat­ten und zum an­de­ren von der An­zahl der An­rechte auf Al­ters­ver­sor­gung be­stimmt. Für je­des An­recht wer­den 10 % aus dem zu­sam­men­ge­rech­ne­ten drei­fachen mo­nat­li­chen Net­to­ein­kom­men der Parteien be­rech­net.  Mindestens beträgt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich jedoch 1.000 Euro. Das gilt auch bei einem Ausschluss durch einen notariellen Vertrag

Ehe­frau hat 2 An­rech­te auf Al­ters­ver­sor­gung (ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung und pri­va­te Al­ters­versorgung)

Ehe­mann 3 An­rech­te auf Al­ters­ver­sor­gung (ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung, be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung und private Altersversorgung)

Die Ehegatten haben damit insgesamt 5 Anrechte

Ver­fah­rens­wer­t Versorgungsausgleich:

18.000 € (dreifaches gemeinsames monatliches Nettoeinkommen) x 10 % x 5 (Anrechte) = 9.000 €

Verfahrenswert Scheidung gesamt

Ehe­schei­dung 18.000 €
Vermögen 5000
Versorgungsausgleich 9.000 €
Summe 32.000 €

Das Gericht legt den endgültigen Verfahrenswert erst bei Ausspruch der Scheidung fest, da hier beide Parteien auch zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angehört werden.

Der endgültige Verfahrenswert kann daher gegenüber dem vorläufig vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert bei Verfahrensbeginn abweichen. Danach können sich die vorläufig gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten erhöhen, aber auch verringern

Achtung:

Der Verfahrenswert ist nicht das, was Sie bezahlen müssen. Er dient lediglich zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten

Nein!

Bei Einreichung eines einfachen Scheidungsantrages wird auch nur dieser verhandelt.

Zu der Scheidung gehört auch der sogenannte Versorgungsausgleich. Was bedeutet Versorgungsausgleich?Dieser wird von Amts wegen durchgeführt, soweit er nicht aus bestimmtem Gründen nicht durchzuführen ist. Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden?

Unterhalt, Zugewinn oder die Vermögensauseinandersetzung sind grundsätzlich eigene Angelegenheiten, die jedoch auf Wunsch und Antrag mit der Scheidung verhandelt werden können. Dies führt in aller Regel jedoch zu einer erheblichen Zeitverzögerung des Scheidungsverfahrens.

Sie brauchen Hilfe? Wir helfen gerne

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.

In der Regel zahlt jede Partei während der Ehe in eine Rentenversicherung ein. Diese Rentenzahlungen werden bei Scheidung zwischen den Parteien aufgeteilt. Dies erfolgt von Amts wegen, also direkt durch das Gericht. Hierfür holt das Gericht bei den Versorgungsträgern entsprechende Auskünfte ein und verteilt die während der Ehe erfolgten Einzahlungen bei Scheidung.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • ggf. private Lebensversicherungen auf Rentenbasis

Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen sein oder werden.  Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden?

Nein!

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen sein oder werden bei

  • kurzer Ehedauer bis zu 3 Jahre
  • vorliegendem Ehevertrag
  • Vereinbarung zwischen den Ehegatten, noch im Scheidungsverfahren möglich
  • Notarielle Vereinbarung

Ja!

Im Scheidungstermin werden beide Parteien persönlich zum Trennungszeitpunkt und Scheitern der Ehe befragt. Auch müssen beide Parteien der Scheidung persönlich zustimmen.

In Ausnahmefällen (z.B. längerer Auslandsaufenthalt) kann eine online Teilnahme oder die Vorlage einer eigenhändigen schriftlichen Erklärung beantragt werden. Dies muss durch den beauftragten Rechtsanwalt beantragt und ausdrücklich begründet werden.

Die Rechtskraft der Scheidung tritt in aller Regel 1 Monat nach Zustellung des Scheidungsurteiles ein, wenn es nicht von einer Partei durch Rechtsmittel angefochten wird. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Zustellung möglich.

Wird keine Beschwerde eingelegt, wird das Scheidungsurteil automatisch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Das Gericht übersendet dann das Scheidungsurteil mit sogenanntem Rechtskraftvermerk, welches Sie bitte gut aufbewahren, da es zum Nachweis der Scheidung (z.B. für eine Namenänderung oder Wiederverheiratung) benötigt wird.

Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, gibt es die Möglichkeit im Scheidungstermin auf Rechtsmittel zu verzichten. Die Scheidung wird dann sofort rechtskräftig.