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Zugewinn

Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet:
  • jeder Ehegatte bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens
  • Bei Ende der Ehe ist ein etwaiger Vermögenszuwachs (Zugewinn) während der Ehe gegeneinander auszugleichen.

Das ist der Zugewinnausgleich

Dabei ist unerheblich, woraus der Wertzuwachs resultiert. Dies können Wertsteigerungen von Immobilien oder Aktiendepots sein, während der Ehe angesparte Guthaben, Versicherungen, Luxusgüter, ein Lottogewinn, aber auch der Aufbau eines Betriebes oder die Abbezahlung von Schulden.
Wichtig
Relevant ist nur der Vermögenszuwachs, der während der Ehe erzielt wurde
Wichtig
Erbschaften und Schenkungen werden aus dem Zugewinn herausgerechnet
Achtung
Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch durchgeführt und ist ohne Antrag nicht Bestandteil des Scheidungsverfahrens

Ausgeglichen wird nur der Vermögenszuwachs während der Ehe.

Der Zugewinn errechnet sich daher durch die Differenz von Anfangsvermögen und Endvermögen.

Relevant ist daher der Vermögensbestand zu Beginn der Ehe und zum Ende der Ehe. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten förmlich durch das Gericht zugestellt wird.

Vereinfacht dargestellt ist

Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen


Berechnungsbeispiel

Ehepartner A Ehepartner B
Anfangsvermögen: 10.000 € Anfangsvermögen: 5.000 €
Endvermögen: 60.000 € Endvermögen: 25.000 €
Zugewinn: 50.000 € Zugewinn: 20.000 €
  • Differenz des Zugewinns: 30.000 €
  • Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn (A) muss dem anderen (B) die Hälfte dieser Differenz zahlen = 15.000 €

Achtung

Auch Schulden gehören zum Anfangs- und Endvermögen und müssen angegeben werden.

Ein Zugewinnausgleich wird nicht durchgeführt, wenn

  • Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde
  • Der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde
  • Kein Ehegatte diesen gegenüber dem anderen geltend macht

Um den Zugewinn berechnen zu können hat jeder Ehegatte dem anderen gegenüber einen Auskunftsanspruch über dessen Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen.

Bei Geltendmachung des Auskunftsanspruches müssen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu den Stichtagen (Tag der Heirat und Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) detailliert beauskunftet und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Nein!

Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleichsanspruch in Geld.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, somit drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 4 BGB.

Es ist daher unklug, das Thema Zugewinnausgleich nicht anzusprechen, es sei denn es ist eindeutig, dass kein Zugewinn erzielt wurde. Nicht selten kommt überraschend nach etlichen Monaten oder gar Jahren nach der Scheidung noch eine Forderung von Zugewinn.

Achtung

Nicht selten werden Zugewinnausgleichsansprüche nach der Trennung thematisiert. Dies ist oft sinnvoll, um teure und lange Gerichtsverfahren zu vermeiden. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung bleibt jedoch für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Meist ändert sich jedoch an den Vermögensverhältnissen zwischen Trennung und Scheidung kaum noch etwas, sodass der Zugewinn-ausgleich bereits in der Trennungsphase gut berechnet werden kann.

Tipp

Eine schriftliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann helfen häufig strittige Punkte wie den Zugewinnausgleich vor Einreichung der Scheidung zu regeln. Auch wenn eine Scheidung unumgänglich ist, muss sie nicht in einem Rosenkrieg enden.

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