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Was ist ein Ehevertrag bzw. eine Scheidungsfolgenvereinbarung und was kann geregelt werden
Beim Ehevertrag sowie der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es ich um einen Vertrag zwischen Ehegatten oder zukünftigen Ehegatten, mit dem individuelle Reglungen für die Ehe getroffen werden.
Der Ehevertrag kann vor der Eheschließung abgeschlossen werden, während der bestehenden Ehe oder aber auch noch nach Trennung, wenn man sich noch nicht sicher ist, ob man sich scheiden lassen möchte.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird üblicherweise kurz vor der Trennung, nach der Trennung, spätestens aber im Scheidungstermin geschlossen.
Beide geben den Eheleuten bzw. den zukünftigen Eheleuten die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen und eine individuelle, an die Situation und die Wünsche der Ehegatten angepasste Vereinbarung zu schließen.
Ein Ehevertrag muss zu dessen Wirksamkeit notariell beurkundet werden.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss vor dem Scheidungstermin zu deren Wirksamkeit ebenfalls notariell beurkundet werden, kann aber auch im Scheidungstermin zu Protokoll bei Gericht erklärt werden.
Im Ehevertrag sowie in der Scheidungsfolgenvereinbarung können alle im Zusammenhang mit der Ehe oder der Trennung stehenden Angelegenheiten geregelt werden. Dabei können die Ehegatten entscheiden, in welchem Bereich sie von den gesetzlichen Vorschriften abweichen möchten und in welchen Bereichen sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen möchten.
Die typischen Inhalte eines Ehevertrages und einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind:
- Wahl des Güterstandes oder eine Abänderung/Modifikation des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
– Zugewinngemeinschaft/modifizierte Zugewinngemeinschaft
– Gütertrennung
– Gütergemeinschaft - Unterhalt
– Regelung zu Trennungsunterhalt (soweit gesetzlich möglich)
– Regelung zu nachehelichem Unterhalt, z.B. Verzicht oder Beschränkung
– Ggf. Regelung zum Kindesunterhalt (soweit gesetzlich zulässig) - Regelung zum Versorgungsausgleich
– Ausschluss oder Einschränkung der Durchführung - Regelung zur Verteilung des Hausrates
- Regelungen zur Ehewohnung
- Regelungen zu Sorgerecht und Umgang (soweit gesetzlich zulässig)
- Regelungen zum Vermögen
- Regelungen zum Umgang und Berücksichtigung von Schulden
- Regelungen zu Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
- Erbrechtliche Regelungen
z.B. gegenseitige Erbeinsetzung, Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Ergänzung testamentarischer Verfügungen
kurz und knapp
Der Ehevertrag
- kann vor, aber auch während der Ehe geschlossen werden
- ist ein Vertrag zwischen Ehegatten oder zukünftigen Ehegatten
- regelt üblicherweise die Form des Güterstandes sowie die Vermögensverhältnisse während und bei Beendigung der Ehe sowie etwaige Scheidungsfolgen
- muss zu dessen Gültigkeit notariell beurkundet werden
- darf keine Vereinbarungen treffen, die sittenwidrig und/oder stark benachteiligend sind
Die Scheidungsfolgenvereinbarung
- wird üblicherweise nach der Trennung geschlossen
- ein Vertrag zwischen Ehegatten
- regelt üblicherweise alle mit der Trennung und beabsichtigten Scheidung in Zusammenhang stehenden Sachverhalte, um kostenintensive, langwierige und nervenaufreibende Rechtsstreite zu vermeiden
- muss vor dem Scheidungstermin zu deren Wirksamkeit notariell beurkundet werden, kann aber auch im Scheidungstermin zu Protokoll bei Gericht erklärt werden.
- darf keine Regelung treffen, die sittenwidrig und/oder stark benachteiligend sind
Wann und warum ist ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?
Insbesondere, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht zur individuellen Situation passen, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein.
Auch kommt es im Leben manchmal anders als man denkt, sodass durch einen Ehevertrag bei Trennung und Scheidung belastende Diskussionen, nervenaufreiben-de Streitereien kostenintensive Gerichtsverfahren vermieden werden können.
Nachfolgend die häufigsten Gründe, warum der Abschluss eines Ehevertrages und insbesondere der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist.
- Modifizierung des Güterstandes
Im Fall einer Scheidung führt der gesetzliche Güterstand dazu, dass der Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen werden muss. Ein Ehevertrag kann hier individuell auf die Wünsche der Ehegatten eingehen durch:
-
- Vereinbarung Gütertrennung
- Vereinbarung Gütergemeinschaft
- Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der z.B. bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen werden können
Bei Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung wird üblicherweise nach Regelung aller offener Punkte Gütertrennung vereinbart.
2. Schutz von Selbständigen und Unternehmern
So kann ein Ehevertrag aber auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine/n Unternehmer/in im Fall der Scheidung vor Ausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten schützen, welche nicht selten zu existenzgefährdenden finanziellen Belastungen führen.
3. Schutz von bei Eheschluss bereits vorhandenem Vermögen (bei Ehevertrag)
Besitzt ein Ehegatte bereits vor der Ehe wesentliches Vermögen (Immobilien, Unternehmen, Sparguthaben), schützt ein Ehevertrag davor, dass dieses dem Zugewinn unterfällt.
4. Vermeidung eines emotional belastenden, teuren und langwierigen Schei-dungsverfahrens
Durch rechtzeitige Regelungen zu Vermögen, Unterhalt und Versorgungsausgleich kann ein langwieriger Rechtsstreit vermieden werden und schont Zeit, Geld und Nerven.
5. Vorausschauende Regelung des Ehegattenunterhaltes
Ein Ehevertrag ebenso wie die Scheidungsfolgenvereinbarung erlauben es, den nachehelichen Unterhalt individuell zu regeln – etwa durch Verzicht, Befristung oder Festbeträge –, anstatt sich an die starren gesetzlichen Vorgaben halten zu müssen.
6. Schutz des kinderbetreuenden Ehegatten
Wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder auf seine Erwerbstätigkeit oder seine Karriere verzichtet bzw. verzichtet hat, kann eine Ehevertrag ebenso wie eine Scheidungsfolgenvereinbarung dafür sorgen, dass ein Ehegatte bei Trennung und Scheidung keine Nachteile erleidet.
7. Ausgewogene und faire Regelung bei ungleichen wirtschaftlichen Voraus-setzungen
Was ist bei einem Ehevertrag nicht möglich?
- Verzicht auf Kindesunterhalt
- Ausschluss/Verzicht auf das Sorgerecht
- Regelungen zum Kindesumgang
- Einseitige Benachteiligung beim Unterhalt bei einem wirtschaftlich vollständig abhängigen Partner
- Ausschluss des Versorgungsausgleiches, wenn dies einen Ehepartner wesentlich benachteiligt und dazu führt, dass er keine eigene ausreichende Altersvorsorge aufbauen kann
- Vertragsschluss unter Ausnutzung einer Zwangslage,
z.B. Verzicht auf Ehegattenunterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich einer bei Vertragsschluss hochschwangeren Frau ohne anwaltliche Beratung
Was ist bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht erlaubt?
- Vereinbarungen die gegen die guten Sitten verstoßen
z.B. einseitige Benachteiligung bei der Vermögensaufteilung…“Ich verzichte auf alles“ oder totaler Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, ohne dass dies die Lebensverhältnisse rechtfertigen…“langjährige Ein Verdiener Ehe“ - Verzicht auf Kindesunterhalt
- Unzulässige Regelung zum Sorgerecht
- Keine Umgehung zwingenden Rechts
- Vertragsschluss unter Ausnutzung einer Zwangslage
- Ausschluss des Versorgungsausgleiches, wenn dies einen Ehepartner wesentlich benachteiligt und dazu führt, dass er keine eigene ausreichende Altersvorsorge aufbauen kann
Tipp
Eine schriftliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann helfen häufig strittige Punkte vor Einreichung der Scheidung zu regeln. Auch wenn eine Scheidung unumgänglich ist, muss sie nicht in einem Rosenkrieg enden.