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Ehegattenunterhalt

Wenn sich Eheleute trennen, muss üblicherweise derjenige, der mehr Einkommen hat, dem anderen Ehegattenunterhalt bezahlen.

Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Trennung und besteht oft auch über die Scheidung hinaus.

Das Gesetz unterscheidet bezüglich des Ehegattenunterhaltes zwei Zeiträume

  • Trennungsunterhalt = Unterhalt ab Trennung bis Rechtskraft der Scheidung
  • Nachehelicher Unterhalt = Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung

Die Höhe des Unterhaltes hängt wesentlich vom jeweiligen Einkommen des Ehegatten ab.

Um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermitteln zu können, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, so dass eine richtige und korrekte Unterhaltsberechnung oft schwierig ist. Für Laien ist oft nicht nachvollziehbar, welches Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird und welche Abzüge rechtlich erlaubt sind. Daher führen auch sogenannte Unterhaltsrechner oft zu einem falschen Ergebnis, da sie die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigen.

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Da die Berechnung wesentlich vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängt, steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch über das Einkommen des Verpflichteten zu.

Der zur Auskunft Verpflichtete hat dafür eine übersichtliche Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und aussagekräftige Belege beizufügen. Dieser ist dabei nicht berechtigt, bestimmte Teile zu schwärzen oder die Auskunft zu verweigern.

Die schriftliche Aufforderung, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, muss einige Anforderungen erfüllen und sollte daher von einer Fachkraft verfasst werden.

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Sollten Bedenken bestehen, dass die Auskunft vollständig und richtig ist, kann verlangt werden, dass der Verpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichert.

Erteilt der Auskunftsverpflichtete die angeforderte Auskunft nicht, kann Klage auf Auskunftserteilung, kombiniert mit einem Antrag auf Zahlung von Unterhalt bei Gericht eingereicht werden.

Das Wesentliche zum Trennungsunterhalt auf einen Blick:

  • Trennungsunterhalt ist der Unterhalt ab Trennung bis Rechtskraft der Scheidung
  • Ist fast immer geschuldet, soweit ein Ehegatte mehr verdient als der andere
  • Grund: Das Trennungsjahr gilt als Erprobungszeit, ob man die Trennung und Scheidung wirklich will
  • Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem beiderseitigen Einkommen während der Ehe
  • Eine Arbeitspflicht oder Ausweitung der Arbeitspflicht des bislang nicht oder weniger tätigen Ehegatten besteht erst dann, wenn dies realistisch erwartet werden kann
  • Bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren besteht in der Regel keine Erwerbspflicht
  • Trennungsunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit im Einzelfall gekürzt oder versagt werden
  • Trennungsunterhalt wird erst nach Aufforderung bzw. Aufforderung zur Auskunft geschuldet
  • Zahlungen müssen pünktlich zum ersten des Monats im Voraus beim Unterhaltsberechtigten eingegangen sein

Der Trennungsunterhalt endet:

  • Mit Rechtskraft der Scheidung
  • Wenn sich die Ehegatten versöhnen und nicht mehr getrennt leben
  • Wenn der andere Ehegatte gleich viel verdient wie der andere Ehegatte (dann entfällt die Bedürftigkeit)
  • Bei grober Verletzung einer etwaigen Erwerbspflicht
  • Bei sehr langen Trennungsdauer (in der Regel mehr als 10 Jahre) und sogenannter wirtschaftlicher Entflechtung der Ehegatten (Ehegatten haben eigentlich miteinander nichts mehr zu tun)
  • Bei dauerhaftem Zusammenleben mit neuem Partner (in der Regel mehr als 1 Jahr)
  • Im Ausnahmefall bei grobem Fehlverhalten eines Partners gegenüber dem anderen (nicht Untreue)

Achtung

Von Gesetzes wegen kann auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. Es kann allenfalls eine gemeinsame Vereinbarung getroffen werden, dass konkreter Trennungsunterhalt nicht geschuldet wird.

Aber

Der andere Ehegatte kann es sich jederzeit anders überlegen und doch noch Trennungsunterhalt fordern.

Bei dem nachehelichen Unterhalt handelt es sich um den Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung.

Grundsätzlich gilt nach § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat.

Allerdings gibt es hierzu einige Ausnahmen:

GRUND ERLÄUTERUNG
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) Ein Partner betreut ein gemeinsames Kind und kann nicht (voll) arbeiten
Alter (§ 1571 BGB) Arbeiten ist wegen Alters unzumutbar
Krankheit (§ 1572 BGB) Krankheit oder Gebrechen verhindert Erwerbstätigkeit
Ausbildung / Umschulung (§ 1575 BGB) Fortbildung ist notwendig zur Selbstversorgung
Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) Trotz Bemühungen keine Arbeit gefunden
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) Einkommen reicht nicht für angemessenen Lebensstandard

Sehr häufig besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aber der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Dieser ist gegeben, wenn ein Ehepartner während der Ehe wesentlich weniger als der andere Ehepartner verdient hat. Ihm steht dann für eine gewisse Zeit Aufstockungsunterhalt zu, um die Einkommensdifferenz zu den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen ausgleichen zu können

Fällt einer der vorbenannten Gründe weg, fällt auch der Unterhaltsanspruch weg.

Achtung

In der Regel wird wegen des Grundsatzes der Selbstverantwortung insbesondere der Aufstockungsunterhalt für einen gewissen Zeitraum befristet und begrenzt oder auch stufenweiseverringert. Für welchen Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

Auch die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes erfolgt anhand der beiderseitigen Einkommen und dem rechtlich relevanten Einkommen. Ebenso wie beim Trennungsunterhalt sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, weswegen immer fachlicher Rat hinzuzuziehen ist.

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Tipp

Eine schriftliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann helfen häufig strittige Punkte wie den Ehegattenunterhalt vor Einreichung der Scheidung zu regeln. Auch wenn eine Scheidung unumgänglich ist, muss sie nicht in einem Rosenkrieg enden. Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir helfen gerne.