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Auto / PKW

Dies ist im Wesentlichen davon abhängig, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist und ob das Auto zum Hausrat zählt, siehe Ist der PKW Hausrat?
Grundsätzlich gehört das Auto dem Ehepartner, in dessen Eigentum es steht. Das Auto gehört also demjenigen, der das Auto gekauft hat. Dies ergibt sich meist aus dem Kaufvertrag.

Achtung

Aus dem Fahrzeugbrief ergibt sich nicht, wem das Auto gehört. Hieraus ist nur ersichtlich, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Gleiches gilt für die Versicherung.

Haben beide Eheleute den Kaufvertrag unterschrieben oder beide finanziert, so sind die Ehegatten Miteigentümer und müssen sich über die Nutzung und den Verbleib des Fahrzeuges einigen. Bei Streit muss das Gericht entscheiden. Eine Trennung oder Scheidung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Wichtig

Wer das Auto weiterhin nutzt, hat auch sämtliche Kosten hierfür zu tragen. Unter Umständen muss der nutzende Ehegatte dem anderen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung bezahlen.

Grundsätzlich erhält auch der Ehegatte, der Eigentümer ist, das Auto bei Trennung zur Nutzung. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der andere Ehegatte, z.B. auf das Fahrzeug wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder für die Kindererziehung dringend angewiesen ist. Die Nutzungsüberlassung bedeutet jedoch nicht, dass der Ehegatte auch das Eigentum an dem Fahrzeug erhält. Die Eigentumsverhältnisse werden durch eine Nutzungsvereinbarung nicht berührt, also nicht verändert.

Der Darlehensnehmer, also derjenige, der den Darlehensvertrag unterzeichnet hat, haftet auch nach Trennung für die Finanzierungsraten, egal, ob er Eigentümer des Fahrzeuges ist oder nicht. Dies gilt auch zunächst unabhängig davon, wer das Fahrzeug nach der Trennung nutzt.

Soweit das Fahrzeug vom Ehegatten, der Darlehensnehmer ist, jedoch an den anderen Ehegatten zur Alleinnutzung überlassen wurde, muss dieser auch die monatlichen Raten erstatten, entweder an den Ehegatten oder aber an die Bank.

Dies gilt auch für sämtliche Fahrzeugnebenkosten.

Wer das Auto nutzt, hat für dessen Kosten aufzukommen.

Der Schadensfreiheitsrabatt steht grundsätzlich demjenigen zu, auf den das Fahrzeug versichert war bzw. ist, da es sich bei dem Schadensfreiheitsrabatt um einen personengebundenen Vorteil handelt, der sich auf den Fahrzeughalter bezieht.

Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Schadensfreiheitsrabatt behält, zunächst unabhängig davon, wer das Fahrzeug während der Ehe gefahren hat.

Ausnahme

Hat ein Ehegatte das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nahezu ausschließlich allein genutzt, hat er einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes, wenn er die alleinige Nutzung nachweisen kann.

Achtung

Hat sich der Schadensfreiheitsrabatt während der Ehe nicht erhöht oder hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bereits in die Ehe mitgebracht, besteht kein Anspruch auf Übertragung.