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Was ist Hausrat?
Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehepartnern während während ihrer Ehe im Haushalt zusammen genutzt wurden und der gemeinsamen Lebensführung dienten.
Dies sind in der Regel:
- Möbel, Einrichtung
- Geschirr, Besteck, Töpfe und Pfannen
- Teppiche, Lampen, Vorhänge
- Deko, Bilder
- Bettwäsche, Handtücher
- Fernseher, Radio, Musikanlage
- Waschmaschine und Trockner
Nicht zum Hausrat gehören:
- Persönliche Gegenstände des Ehegatten wie Kleidung, Schmuck, persönliche Papiere, Andenken
- Persönliche Geschenke
- Gegenstände, die der Berufsausübung dienen
- Arbeitscomputer, Arbeitszimmer
- Gegenstände, die nachweislich im Alleineigentum eines Ehegatten stehen
- Gegenstände, die ein Ehegatte in die Ehe mitgebracht hat.
- Küche, da diese als nicht beweglicher Gegenstand gewertet wird , sondern als Gebäudebestandteil
- Persönliche Sachen des Kindes
Gilt jedoch nicht für die Kinderzimmermöbel. Diese gelten in aller Regel als Hausrat - Luxusgegenstände, die nicht der gemeinsamen Lebensführung dienen
Hier kommt es drauf an:
- Musikinstrumente
- Wurden die Musikinstrumente von mehreren Familienmitgliedern genutzt und nicht allein von einem Ehegatten, sind sie Hausrat
- Hobbygegenstände, wenn das Hobby nur von einem Ehepartner ausgeübt wurde
- Computer
- Der Computer gehört dann zum Hausrat, wenn er von allen Familienmitgliedern benutzt wurde. Nutzte nur einer der Ehegatten den Computer, z.B. für seine
- beruflichen Zwecke, so ist er kein Hausratsgegenstand.
- Sportgeräte
Hier kommt es ebenfalls darauf an, wer das Sportgerät genutzt hat. Wenn es nur von einem Ehegatten genutzt wurde, ist es kein Hausrat. - Wohnwagen, Wohnmobil
Ein Wohnwagen bzw. Wohnmobil gehört zum Hausrat, wenn er für gemeinsame Urlaube genutzt wurde. - Auto
Siehe Ist der PKW Hausrat?Achtung
Auf das Eigentum kommt es nicht an. Zum Hausrat gehören nicht nur Gegenstände, die die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben, sondern auch Gegenstände, die nur ein Ehegatte allein für den Haushalt gekauft hat. Es kommt daher nicht darauf an, wer den Gegenstand bezahlt hat
Wem gehört der Hausrat?
Nach § 1586 b BGB wird vermutet, dass die während der Ehe angeschafften Gegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen.
Grundsätzlich kann ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, im Miteigentum beider Ehegatten oder aber im Eigentum Dritter, z.B. Eltern, Leasingfirma oder Versandhaus.
Als Grundsatz gilt, dass Gegenstände, die für den Haushalt der Familie angeschafft wurden, sind gemeinsames Eigentum,
Soweit ein Ehepartner Alleineigentum an einem Gegenstand behauptet, muss er dies nachweisen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass er den Gegenstand auch automatisch beanspruchen kann. Hat z.B. der Ehemann als Alleinverdiener den Esstisch mit Stühlen gekauft, so lautet zwar der Kaufvertrag auf ihn, der Tisch und die Stühle wurden aber für den Haushalt angeschafft. Es handelt sich also um gemeinsames Eigentum beider Eheleute.
Wie wird der Hausrat geteilt?
Für die Aufteilung des Hausrates gilt das Realprinzip. Dies bedeutet, dass die Hausratsteilung in natura erfolgt.
Einen finanziellen Ausgleich sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor.
Weiter sieht das Gesetz vor, das der Hausrat gerecht und zweckmäßig verteilt wird. Jedem Ehegatten soll Hausrat von ungefähr gleichem Wert verbleiben.
Hierbei sind die jeweiligen Umstände und Verhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen, z.B. bei wem bleiben die Kinder, wie sind die Einkommensverhältnisse, wer kann sich eher neuen Hausrat anschaffen, ggf. sind aber auch die Eigentumsverhältnisse relevant.
Das Gesetz unterscheidet bei der Verteilung des Hausrates zwei Zeiträume:
- Trennungszeit 1361a BGB
- Nach Rechtskraft der Scheidung 1568b BGB
Trennungszeit
Während der Trennungszeit kommt nur eine vorläufige Regelung in Betracht. Nicht selten gilt diese Regelung auch für den Zeitraum nach der Scheidung.
Das Gesetz bestimmt hierzu:
§ 1361a
Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
- Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
- Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. 2Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
- Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Hausrat wird nach dem Gesetz nach Billigkeit verteilt und demjenigen überlassen, der den Hausrat zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
Hier sind insbesondere die Bedürfnisse von gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen sowie die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Nach der Scheidung
Hier gilt
§ 1568b
Haushaltsgegenstände
- Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
- Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
- Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Auch hier ist Hausrat nach Billigkeit, dies bedeutet nach den Umständen des Einzelfalls zu verteilen.
Kriterien sind:
- Wohl der gemeinsamen Kinder
- Eigentumsverhältnisse
- Zweckmäßigkeit
- Einkommensverhältnisse
- Persönliches Interesse
- Gerechte Verteilung
Ist das Haustier Hausrat?
Rechtlich gesehen ist das Haustier eine Sache und gehört damit zum Hausrat, wenn es während der Ehe angeschafft wurde.
Daher wird das Haustier bei Trennung wie Hausrat behandelt und im Rahmen einer billigen und gerechten Verteilung zugeteilt. Dabei wird jedoch auch das Wohl des Tieres berücksichtigt, also geprüft, wer die engere Bindung zu dem Tier hat und wer es besser versorgen kann. Hierbei findet auch Berücksichtigung, wer sich in der Vergangenheit überwiegend um das Tier gekümmert hat.
Ist der PKW Hausrat?
Grundsätzlich gehört ein PKW nicht zum Hausrat, es sei denn er wurde als Familienfahrzeug genutzt.
Wird ein PKW überwiegend für berufliche Zwecke genutzt, ist er kein Hausrat. Wurde ein PKW von einem Ehegatten überwiegend allein genutzt, ist er ebenfalls kein Hausrat.
Ausnahme
Der PKW wurde im Wesentlichen für Familienzwecke genutzt, z.B. Einkaufsfahrten, Bringen der Kinder zur Schule, Arzt- und Einkaufsfahrten, Nutzung für Urlaub und Ausflüge
Voraussetzung
Der PKW wurde während der Ehe angeschafft
Gibt es einen Zweitwagen und der nicht berufstätige Ehegatte nutzte diesen überwiegend für die Zwecke der Familie, ist dieser PKW Hausrat
Hat jeder Ehegatte ein eigenes Fahrzeug, sind diese in der Regel kein Hausrat.
Entschädigung für überlassenen Hausrat
Da die Hausratsteilung gerecht und zu etwa gleichen Teilen erfolgen soll, kommt eine Nutzungsentschädigung für Hausrat nur in seltenen Fällen in Betracht, nämlich dann, wenn es bei der Verteilung zu einem erheblichen Ungleichgewicht kommt und der Ehegatte, der den überwiegenden Hausrat erhalten hat, ausreichend Einkommen und Vermögen hat. Ferner nur dann, wenn die Überlassung des Hausrates durch ein Gericht angeordnet wurde.
Die Forderung von Nutzungsentschädigung setzt eine Aufforderung hierzu voraus.
Wurde der Hausrat annähernd gleichmäßig verteilt, scheidet eine tatsächliche Nutzungsentschädigung aus.
Achtung
Von einer eigenmächtigen Hausratsteilung oder einem eigenmächtigen Verkauf von Hausratsgegenständen ist abzuraten, da man sich hier zum einen schadenersatzpflichtig macht und zudem der andere Ehepartner deswegen vor Gericht ziehen kann.